Was passiert mit meinem restlichen Arbeitslosengeld? 
Sie verbrauchen mit jedem Tag der Förderung einen Tag Ihres Arbeitslosengeldes, längstens für 9 Monate. Sollte Ihr Arbeitslosengeldanspruch schon vorher enden, erhalten Sie den Gründungszuschuss für die verbleibende Zeit weitergezahlt.  
Ich bereite meine Gründung gerade vor, verfüge aber nicht mehr über 90 Tage Arbeitslosengeld. Kann ich noch gefördert werden? 
Nein. Die Übergangsregelung galt nur bis zum 31. Oktober 2006. 
Kann ich mich gegen Arbeitslosigkeit freiwillig versichern? 
Ja, beachten Sie, dass Sie den Antrag innerhalb eines Monats nach Gründung stellen müssen. Die monatlichen Kosten belaufen sich 2009 auf 14,95 (Ost) / 17,64 (West) Euro. 
Wie hoch sind die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung? 
Für Bezieher des Gründungszuschusses gibt es eine Sonderregelung. Für 2009 wird ein Betrag in Höhe von mindestens 1260 Euro der Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt. Das entspricht einer monatliche Belastung von rd. 220 Euro. Unterschiede gibt es, wenn Kinder zu versichern sind.
Muss ich mich rentenversichern? 
Nein, allerdings sollten Sie sich bei der gesetzl. Rentenversicherung über die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung beraten lassen. 
Fallen Steuern auf den Gründungszuschuss an? 
Nein. 
Was ist, wenn die Gründung scheitert? 
Wenn sich nach der Selbständigkeit arbeitslos werden, gibt es drei Möglichkeiten:
  1. Sie haben noch einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld. Dann können Sie diesen geltend machen, wenn seit der Entstehung des Anspruchs noch keine vier Jahre vergangen sind.
  2. Sie können einen neuen Arbeitslosengeldanspruch erwerben, wenn Sie innerhalb einer Frist von zwei Jahren vor der Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt waren. Zeiten der freiwilligen Arbeitslosenversicherung (seit 01.02.2006 für selbständige Existenzgründer möglich) werden mit berücksichtigt.
  3.  Treffen beide Varianten nicht zu, können Sie Leistungen nach dem SGB II, das sogenannte Arbeitslosengeld II (Hartz IV) beantragen. Vorausgesetzt Sie sind erwerbsfähig und hilfebedürftig.  



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