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§ 57 Gründungszuschuss (1) Arbeitnehmer, die
durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die
Arbeitslosigkeit beenden, haben zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur
sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf einen
Gründungszuschuss.
(2) Ein Gründungszuschuss wird geleistet, wenn der Arbeitnehmer
1. bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit
a) einen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat oder
b) eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach
diesem Buch
gefördert worden ist,
2. bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch über einen Anspruch auf
Arbeitslosengeld
von mindestens 90 Tagen verfügt,
3. der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und
4. seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit
darlegt.
Zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung ist der Agentur für Arbeit
die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen; fachkundige Stellen sind
insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern,
berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute.
Bestehen begründete Zweifel an den Kenntnissen und Fähigkeiten zur Ausübung der
selbständigen Tätigkeit, kann die Agentur für Arbeit vom Arbeitnehmer die
Teilnahme an Maßnahmen zur Eignungsfeststellung oder zur Vorbereitung der
Existenzgründung verlangen.
(3) Der Gründungszuschuss wird nicht geleistet, solange Ruhenstatbestände nach
den §§ 142 bis 144 vorliegen oder vorgelegen hätten.
(4) Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer Förderung der
Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach diesem Buch noch nicht 24 Monate
vergangen sind; von dieser Frist kann wegen besonderer in der Person des
Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen werden.
(5) Geförderte Personen haben ab dem Monat, in dem sie das Lebensjahr für den
Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches
vollenden, keinen Anspruch auf einen Gründungszuschuss.
§ 58 Dauer und Höhe der Förderung
(1) Der Gründungszuschuss wird für die Dauer von neun Monaten in Höhe des
Betrages, den der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen hat,
zuzüglich von monatlich 300 EURO, geleistet.
(2) Der Gründungszuschuss kann für weitere sechs Monate in Höhe von monatlich
300 EURO geleistet werden, wenn die geförderte Person ihre Geschäftstätigkeit
anhand geeigneter Unterlagen darlegt. Bestehen begründete Zweifel, kann die
Agentur für Arbeit die erneute Vorlage einer Stellungnahme einer fachkundigen
Stelle verlangen.
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